Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten
Wie bestimme ich selbstverantwortlich über meine Daten?
Welche Daten dürfen gespeichert werden?
Andere dürfen personenbezogene Daten weder ohne Angabe eines Zweckes noch zeitlich unbegrenzt von mir erheben und speichern. Die Daten müssen an den Zweck gebunden sein, für den ich sie abgegeben habe. Wenn ich meine Adressdaten für den Online-Kauf eines Laptops eingebe, ist der Kauf der Zweck, damit der Computer auch geliefert werden kann. In diesem Fall müssen die Daten nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht werden.
Das Zusenden von Newslettern nach dem Kauf hat nichts mit dem Zweck „Einkauf“ zu tun. Wenn ein Shop mir Newsletter senden will, muss ich dem gesondert zustimmen. Achtung: Oft übersieht man den entsprechenden Satz, weil man denkt, das entsprechende Häkchen sei für den Kauf notwendig.
Jeder Zweck muss klar definiert sein. Ein Unternehmen kann die Verbesserung bestehender Angebote oder die Entwicklung neuer Angebote als Zweck nennen. Wenn sich der Zweck ändert, muss das Unternehmen mich darüber informieren und gegebenenfalls explizit um Erlaubnis bitten.
Grundsätzlich können Unternehmen meine Daten sammeln und speichern, um ein Profil zusammenzustellen. Mit Profilen kann ein Online-Shop feststellen, welche Artikel mich besonders interessieren, und mir entsprechende Angebote machen. Er könnte aber auch aus meinem bisherigen Kaufverhalten schließen, dass ich bereit bin, mehr Geld als andere Kund*innen auszugeben und mir teurere Angebote machen.
Ein weiteres Beispiel: Werbevermarkter*innen versuchen, Online-Werbung möglichst genau auf Kund*innen zuzuschneiden. Wenn sie wissen, dass ich Ende 30 bin und mich fürs Langlaufen interessiere, blenden sie genau solche Anzeigen ein, die ich eher anklicke als welche, die völlig an meinen Interessen vorbeigehen. Diese Art von Daten haben für Unternehmen einen hohen Wert. Es gibt zudem Firmen, die sich auf den Handel mit Daten spezialisiert haben. Für Nutzer- und Kundenprofile zahlen manche Unternehmen viel Geld.
Aufgabe
Du hast nun einiges über die Speicherung von Daten gelernt. Hier kannst du dein Wissen testen!
Grenzen der Datenspeicherung
Grundsätzlich sollen nur so viel Daten wie unbedingt notwendig erfasst und verarbeitet werden. Name, Adresse und sogar das Geburtsdatum zu erheben, ist zum Beispiel nicht notwendig und meist auch nicht angemessen, wenn ich einen Newsletter abonnieren möchte. Dafür ist eigentlich nur die E-Mail-Adresse wirklich nötig.
Unternehmen haben eine Reihe von Pflichten: Sie müssen ein Verzeichnis führen, in dem steht, welche Daten ihrer Kund*innen sie verarbeiten. Sie müssen mich ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie Daten speichern. Auch dürfen Unternehmen nicht zeitlich unbegrenzt Daten über mich speichern, die Daten haben gewissermaßen ein Verfallsdatum. Sie müssen in der Regel gelöscht werden, wenn der Zweck für das Speichern nicht mehr besteht.
Das Löschen meiner Daten kann ich auch aktiv einfordern: Ich kann zum Beispiel nach Kündigung eines Vertrags verlangen, dass alle Daten über mich nach einer Übergangsfrist gelöscht werden.
Ich sollte mir also immer überlegen, wann es mir nutzt, wenn die Daten länger gespeichert werden. Wenn ich mich bei einem Unternehmen bewerbe, müssen meine Bewerbungsunterlagen und weitere Daten dort gespeichert werden. Das könnte durchaus in meinem Sinne sein, wenn ich auf den einen Job eine Absage bekomme, aber ein anderer bei derselben Firma in Zukunft vielleicht besser passt.
Grundsätzlich gilt: Wenn ein Unternehmen nur so viele Daten erhebt und verarbeitet, wie für die Erfüllung der jeweiligen Zwecke nötig sind, gibt es keine Probleme mit nicht zweckmäßig verwendeten oder nicht gelöschten Daten. Dieses Prinzip wird "Datensparsamkeit" genannt.
Ein weiterer Punkt: Wer bei Google und Co. nicht gefunden werden will, kann bei den Suchmaschinenbetreibern einfordern, dass bestimmte Treffer nicht mehr angezeigt werden. Die Betreiber müssen die Ergebnisse jedoch nicht in jedem Fall bereinigen, es kommt auf den Einzelfall und die Begründung an.
Wer Daten löschen lassen will, muss sich zudem an die Betreiber*innen der eigentlichen Online-Dienste wenden, bei denen die Daten zugänglich sind. Sie müssen ebenfalls nicht immer die Erwähnung löschen, journalistische Angebote dürfen in Archivangeboten weiterhin Personen benennen. Bei Personen des öffentlichen Lebens gilt das Recht ebenfalls nicht in jedem Fall. Es muss stets zwischen Persönlichkeitsschutz und öffentlichem Informationsinteresse abgewogen werden.